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Lohnsteuerkarte


Autor: André Richter | verfasst am 2007-12-14 | 353 mal gelesen

Die Lohnsteuerkarte ist ein wichtiges Dokument für alle Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Beim Eintritt in ein komplett neues Arbeitsverhältnis sowie vor Beginn jedes neuen Kalenderjahres muss die Lohnsteuerkarte dem jeweiligen Arbeitgeber vorgelegt werden.



Die Lohnsteuerkarte wird nicht vom Finanzamt, sondern von den Gemeinden anhand der ihnen vorliegenden Einwohnerkartei vor Beginn eines jeden Jahres für alle Arbeitnehmer im jeweiligen Bezirk ausgestellt. Auf der Karte wird zunächst einmal, neben den üblichen Daten wie Anschrift oder Geburtsdatum, die Steuerklasse des betroffenen Arbeitnehmers eingetragen. Desweiteren findet man eine Angabe über die Anzahl der Kinderfreibeträge, die dem Arbeitnehmer durch das Finanzamt seines Bezirks - für Einwohner von Berlin also das Finanzamt Berlin - eingeräumt werden. Für jedes zu berücksichtigende Kind steht dem Beschäftigten ein Freibetrag in Höhe von exakt 1.824 Euro zu, mit dem das Existenzminimum als gedeckt gilt. Außerdem werden weitere 1.080 Euro für den Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Auch die Religionszugehörigkeit sowie gegebenenfalls weitere Freibeträge neben dem Kinderfreibetrag werden auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.



Nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses trägt der Arbeitgeber das beim Finanzamt zu versteuernde Brutto-Gehalt des Arbeitnehmers ein. Zudem hält der Arbeitgeber die einbehaltenen Beträge der Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages fest.



Innerhalb bestimmter Fristen legt der Arbeitgeber dem örtlichen Finanzamt die Lohnsteuerkarten sämtlicher Arbeitnehmer vor. Entscheidend hierbei ist nicht der Sitz des Arbeitgebers, sondern der Wohnsitz des Mitarbeiters. Befindet sich das Unternehmen also in Hamburg, der Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers aber in Berlin, so hat sich der Arbeitgeber an das Finanzamt Berlin zu wenden. Der Arbeitgeber ist dazu gezwungen, die Lohnsteuer bei jeder Gehaltszahlung einzubehalten, die Lohnsteuerkarte bildet die Grundlage dieses Vorgangs.



Arbeitsrechtlich betrachtet zählt die Lohnsteuerkarte zu den Arbeitspapieren, wodurch der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu deren Herausgabe verpflichtet ist. In der Regel übermitteln Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen inzwischen elektronisch, beispielsweise mit Hilfe der Elster-Software. Daher muss die Lohnsteuerkarte nur dann der Steuererklärung beigefügt werden, wenn sich diese tatsächlich im Besitz des Arbeitnehmers befindet.



Das Finanzamt plant, die traditionelle Lohnsteuerkarte in Papierform mit Beginn des Jahres 2011 komplett abzuschaffen. Stattdessen gibt das Finanzamt dann individuelle Steuer-Identifikationsnummern aus, die dem Arbeitgeber bei Dienstantritt mitzuteilen sind. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer-Abzugsmerkmale dann elektronisch beim Finanzamt abrufen und in das ebenfalls elektronisch verwaltete Lohnkonto eintragen.