Autor: Thomas Busch | verfasst am 2010-04-24 | 331 mal gelesen
Der Freiberufler muss sich bei der Aufnahme seiner Arbeit bei seinem zuständigen Finanzamt anmelden.
Das ist immer das Finanzamt, das auch für die Steuererklärungen zuständig ist, also das am Ort befindliche.
Die Anmeldung beim Finanzamt kann formlos mit einem einfachen Anschreiben und der Mitteilung, dass die Tätigkeit aufgenommen wurde, erfolgen.
Meist ist dies auch telefonisch möglich, so dass das Anschreiben unnötig wird.
Das Finanzamt nun antwortet mit dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, der sowohl für die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit, als auch für die Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt. Ein weiteres Formular, das vom Finanzamt beigelegt ist, betrifft die „Ergänzenden Angaben zur steuerlichen Erfassung des Unternehmers“.
Beide Formulare müssen ausgefüllt und an das Finanzamt zurückgeschickt werden. Die jeweiligen Unterlagen können auch online heruntergeladen werden, so dass es nicht einmal zwingend notwendig ist, im Vorab Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen. Die Anmeldung als Freiberufler muss sofort nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, in der Regel bekommt der Freiberufler dann drei bis vier Wochen Zeit, die Formulare auszufüllen und zurück zu senden.
Doch was muss in den Formularen denn nun ausgefüllt werden?
Es sind Angaben zur Person zu machen, was auch Kinder und Ehepartner mit einschließt. Zudem wird danach gefragt, ob eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden wird.
Das hat den Hintergrund, dass die Abgabefristen für die jährliche Steuererklärung verlängert werden, wenn es Steuerberater vorhanden ist. Nun folgen die Angaben zur Art der freiberuflichen Tätigkeit.
Wo befindet sich das Unternehmen, was wird überhaupt gemacht, gibt es mehrere Niederlassungen und welche Einkünfte kommen in Frage?
Das alles ist wichtig für die Festsetzung der Steuern. Hier muss auch die Höhe der voraussichtlichen Einkünfte und Gewinne des Freiberuflers angegeben werden, anhand dessen wird ein vorläufiger Steuerbescheid erstellt. Werden Arbeitnehmer beschäftigt, muss das ebenfalls angegeben werden. Die Art der Gewinnermittlung sowie die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung müssen ebenfalls angegeben werden.
Bis zu einer Höhe der monatlichen Einkünfte von 400 Euro gilt übrigens eine Geringfügigkeitsgrenze. Das bedeutet, dass bis zu dieser Höhe die genannte Anmeldung nicht vorgenommen werden muss. Die Einkünfte müssen allerdings bei der jährlichen Steuererklärung angegeben werden und werden versteuert.